In der H.-Straße in O. befinden sich acht gleichartige, in geschlossener Bauweise errichtete Reihenhäuser mit den Grundstücksnummern 57-81. Den Eltern des Klägers zu 1) (künftig: Kläger) gehört das Grundstück Nr. 69, den Beklagten das Grundstück Nr. 61. Zwischen den Grundstücken der Parteien liegen drei jeweils 5,50 m breite Grundstücke, die aufgrund einer nach dem Bezug der Häuser 1986 einstimmig von allen Eigentümern getroffenen Vereinbarung weder untereinander noch zu den Grundstücken der Parteien durch Zäune oder in anderer Weise eingefriedet waren. Auf dem Grundstück der Beklagten befindet sich ein Zierteich, den diese 1987 in ihrem Garten hinter dem Haus unmittelbar neben der Terrasse angelegt haben. Der mit Natursteinplatten eingefaßte ovale Zierteich ist ungefähr 2 m lang, 1,20 m breit und 0,40 m tief. Über ihn führt ein etwa 0,50 m breiter Steg aus quer liegenden Holzbohlen.
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