BGH - Urteil vom 20.09.1994
VI ZR 162/93
Normen:
BGB § 823 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 55
DB 1994, 2618
DRsp I(145)420a
EsFamR BGB § 823 Nr. 5
FamRZ 1994, 1581
MDR 1995, 157
NJW 1994, 3348
VersR 1994, 1486
r+s 1995, 15
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Duisburg,

Grenzen der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Kindern

BGH, Urteil vom 20.09.1994 - Aktenzeichen VI ZR 162/93

DRsp Nr. 1995/290

Grenzen der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Kindern

»Zu den Grenzen der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Kindern bei Aufsichtsversäumnissen ihrer Eltern.«

Normenkette:

BGB § 823 ;

Tatbestand:

In der H.-Straße in O. befinden sich acht gleichartige, in geschlossener Bauweise errichtete Reihenhäuser mit den Grundstücksnummern 57-81. Den Eltern des Klägers zu 1) (künftig: Kläger) gehört das Grundstück Nr. 69, den Beklagten das Grundstück Nr. 61. Zwischen den Grundstücken der Parteien liegen drei jeweils 5,50 m breite Grundstücke, die aufgrund einer nach dem Bezug der Häuser 1986 einstimmig von allen Eigentümern getroffenen Vereinbarung weder untereinander noch zu den Grundstücken der Parteien durch Zäune oder in anderer Weise eingefriedet waren. Auf dem Grundstück der Beklagten befindet sich ein Zierteich, den diese 1987 in ihrem Garten hinter dem Haus unmittelbar neben der Terrasse angelegt haben. Der mit Natursteinplatten eingefaßte ovale Zierteich ist ungefähr 2 m lang, 1,20 m breit und 0,40 m tief. Über ihn führt ein etwa 0,50 m breiter Steg aus quer liegenden Holzbohlen.