OLG Celle - Urteil vom 14.07.2005
8 U 31/05
Normen:
VVG § 61 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 1345
NZV 2005, 641
OLGReport-Celle 2005, 536
zfs 2005, 607
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 10.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 133/04

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles (PKW-Entwendung) durch Aufbewahren eines Fahrzeugschlüssels auf dem Tresen eines Restaurants

OLG Celle, Urteil vom 14.07.2005 - Aktenzeichen 8 U 31/05

DRsp Nr. 2005/12048

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles (PKW-Entwendung) durch Aufbewahren eines Fahrzeugschlüssels auf dem Tresen eines Restaurants

»1. Grobe Fahrlässigkeit in der Fahrzeugversicherung gem. § 61 VVG liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer (Restaurantbesitzer) den Schlüssel für einen vor der Gaststätte abgestellten PKW dauerhaft in einer offenen Tonschale auf dem Tresen des Restaurants aufbewahrt, ohne dass eine ständige Überwachung während der normalen öffnungszeiten gewährleistet ist. 2. Ebenso liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn ein Versicherungsnehmer nachts in einer Gaststätte, in der sich sonst niemand aufhält, einen Teil des Oberlichtes eines ebenerdigen Fensters auf der Rückseite des Gebäudes vollständig ausbaut, die einzelnen Räume der Gaststätte untereinander nicht verschlossen sind und der PKWSchlüssel sich in einer offenen Schale auf dem Tresen befindet.«

Normenkette:

VVG § 61 ;

Entscheidungsgründe: