OLG Hamm - Urteil vom 12.02.1997
20 U 216/96
Normen:
VVG § 61 ;
Fundstellen:
NZV 1997, 313
SP 1997, 298
VersR 1997, 1480
ZfS 1998, 57
r+s 1998, 187
Vorinstanzen:
LG Siegen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 230/96

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Betreiben eines Heizlüfters in einem Pkw

OLG Hamm, Urteil vom 12.02.1997 - Aktenzeichen 20 U 216/96

DRsp Nr. 1997/4044

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Betreiben eines Heizlüfters in einem Pkw

Das unbeaufsichtigte Betreiben eines Heizlüfters in einem Pkw über einen Zeitraum von 15 Minuten ist grob fahrlässig.

Normenkette:

VVG § 61 ;

Gründe:

Der Kläger verlangt Kaskoentschädigung in Höhe von 18.700,00 DM wegen Brandes seines Fahrzeuges. Zu diesem Brand war es gekommen, weil der Kläger ein Heizgerät auf den Beifahrersitz gestellt hatte, um das Fahrzeug vorzuwärmen. Das Heizgerät war ca. 15 Minuten in Betrieb.

Das Landgericht hatte die Klage wegen grober Fahrlässigkeit abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ist unbegründet.

Die Beklagte ist, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei (§ 61 VVG).

Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt voraus. Es muß das unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.