KG - Beschluss vom 11.06.2010
6 U 28/10
Normen:
VVG § 61;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 26.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 127/09

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Fahrzeugversicherung nach Konsum von Alkohol

KG, Beschluss vom 11.06.2010 - Aktenzeichen 6 U 28/10

DRsp Nr. 2010/22368

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Fahrzeugversicherung nach Konsum von Alkohol

Kein Augenblicksversagen bei Unfall mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,91 Promille, wenn Versicherungsnehmer am Samstagnachmittag Bier in nicht näher angegebenem Umfang trinkt, sodann aufbricht, um seine Ehefrau, seine Tochter und weitere Personen von einem Schulfest abzuholen, ohne seine Fahrtüchtigkeit aufgrund des vorangegangenen Alkoholkonsums zu hinterfragen und dies ein zweites Mal nach Zustieg dieser Personen für die Rückfahrt unterlässt. Die Angabe des Versicherungsnehmer, er habe sich vor den jeweiligen Fahrtantritten nicht in seiner Fahrtüchtigkeit eingeschränkt gefühlt, kann ihn von dem objektiven Vorwurf der groben Fahrlässigkeit nicht entlasten.

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung vom 10. März 2010 gegen das am 26. Januar 2010 verkündete und am 16. Februar 2010 zugestellte Urteil der Zivilkammer 41 des Landgerichts Berlin gem. § 522 Abs 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

VVG § 61;

Gründe: