OLG Nürnberg - Endurteil vom 11.04.2016
8 U 1688/15
Normen:
VVG § 81 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2016, 886
NJW 2016, 8
NJW-RR 2016, 1126
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 14.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 5528/14

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Feuerversicherung durch vor einem 8-jährigen Kind unverschlossene Aufbewahrung vermeintlich leerer Feuerzeuge

OLG Nürnberg, Endurteil vom 11.04.2016 - Aktenzeichen 8 U 1688/15

DRsp Nr. 2016/9473

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Feuerversicherung durch vor einem 8-jährigen Kind unverschlossene Aufbewahrung vermeintlich leerer Feuerzeuge

1. Ein Versicherungsnehmer, der vermeintlich leere Feuerzeuge in einer nicht verschlossenen Schublade seines Arbeitszimmers, das einem 8-jährigen Kind zum Computerspielen zugänglich ist, verwahrt, handelt grob fahrlässig, wenn das Kind mit einem solchen Feuerzeug einen Brand verursacht.2. Zur Höhe der Leistungskürzung bei einem solchen Sachverhalt.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des§ 81 Abs. 2 VVG, teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.169,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 12.11.2013 sowie nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten von 430,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 12.11.2013 zu bezahlen.

2.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3.

Von den Kosten des Rechtsstreites in beiden Instanzen tragen die Klägerin 66 % und die Beklagte 34 %.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VVG § 81 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf weitere Leistungen aus einer Hausratversicherung in Anspruch.