Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des§ 81 Abs. 2 VVG, teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.169,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 12.11.2013 sowie nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten von 430,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 12.11.2013 zu bezahlen.
2.Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3.Von den Kosten des Rechtsstreites in beiden Instanzen tragen die Klägerin 66 % und die Beklagte 34 %.
4.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf weitere Leistungen aus einer Hausratversicherung in Anspruch.
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