Die Berufung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das Urteil des Landgerichts erweist sich als richtig.
Der Senat folgt den in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen in dem angefochtenen Urteil, die durch das Berufungsvorbringen nicht in Frage gestellt werden. Er nimmt daher auf sie Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Ergänzend ist lediglich noch folgendes anzumerken:
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