Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist statthaft und in rechter Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 511 ff. ZPO).
Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Zutreffend hat das Landgericht angenommen, daß die Beklagte von der Verpflichtung, den Kläger wegen seines Fahrzeugschadens zu entschädigen, gemäß § 61 VVG freigeworden ist, weil der Kläger, Versicherungsnehmer der Beklagten, den schadenstiftenden Verkehrsunfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, wonach der Kläger die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße (§ 45 Abs. 2 und Nr. 1 SGB 10) dadurch verletzt hat, daß er seine Zwergpudelhündin im Fußraum vor dem Beifahrersitz ungesichert mitführte. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|