OLG Nürnberg - Urteil vom 14.10.1993
8 U 1482/93
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 IIe ; VVG § 61 ;
Fundstellen:
SP 1994, 124
VerkMitt 1994, 17
VersR 1994, 1291
ZfS 1994, 95
r+s 1994, 49
Vorinstanzen:
LG Regensburg,

Grob fahrlässige Herbeiführung eines Unfalls durch Mitführen eines Hundes im Fußraum des Beifahrersitzes

OLG Nürnberg, Urteil vom 14.10.1993 - Aktenzeichen 8 U 1482/93

DRsp Nr. 1994/12928

Grob fahrlässige Herbeiführung eines Unfalls durch Mitführen eines Hundes im Fußraum des Beifahrersitzes

Wenn der Unfall dadurch entstanden ist, daß der VersNehmer seine Zwergpudelhündin im Fußraum vor dem Beifahrersitz ungesichert mitgeführt hat, hat er den Unfall in objektiver und in subjektiver Hinsicht grob fahrlässig herbeigeführt.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 IIe ; VVG § 61 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist statthaft und in rechter Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 511 ff. ZPO).

Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Zutreffend hat das Landgericht angenommen, daß die Beklagte von der Verpflichtung, den Kläger wegen seines Fahrzeugschadens zu entschädigen, gemäß § 61 VVG freigeworden ist, weil der Kläger, Versicherungsnehmer der Beklagten, den schadenstiftenden Verkehrsunfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, wonach der Kläger die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße (§ 45 Abs. 2 und Nr. 1 SGB 10) dadurch verletzt hat, daß er seine Zwergpudelhündin im Fußraum vor dem Beifahrersitz ungesichert mitführte. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.