OLG Hamm - Urteil vom 05.11.1997
20 U 99/97
Normen:
VVG § 61 ;
Fundstellen:
MDR 1998, 344
NJWE-VHR 1998, 230
NZV 1998, 210
OLGReport-Hamm 1998, 24
SP 1998, 174
VersR 1998, 1276
ZfS 1998, 182
r+s 1998, 55
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 582/96

Grobe Fahrlässigkeit bei Einschlafen am Steuer - Kaskoversicherung

OLG Hamm, Urteil vom 05.11.1997 - Aktenzeichen 20 U 99/97

DRsp Nr. 1998/2349

Grobe Fahrlässigkeit bei Einschlafen am Steuer - Kaskoversicherung

»1. Einem Einnicken am Steuer gehen stets für den Fahrer unübersehbare Anzeichen voraus, deren Nichtbeachtung in der Regel grob fahrlässig ist.2. Es muß kein grob fahrlässiger Fehlschluß sein, sich nach einer kurzen Pause für soweit erholt zu halten, eine kurze restliche Fahrstrecke noch zurücklegen zu können.«

Normenkette:

VVG § 61 ;

Entscheidungsgründe

Am 27.08.1995 kam der Kläger aus A. kommend auf der BAB 2 kurz vor seinem Ziel ohne äußeren Anlaß nach rechts von der Fahrbahn ab. Das Fahrzeug erlitt dabei Totalschaden. Die Beklagte lehnt die Zahlung einer Entschädigung ab, weil der Kläger am Steuer eingenickt und dies grob fahrlässig sei.

Das Landgericht hat aus diesem Grunde die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat Erfolg.