Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 21 km/h zu einer Geldbuße von 160 DM und verhängte ein Fahrverbot von der Dauer eines Monats.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte keinen Erfolg.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OwiG statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Sie ist entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft bei dem Rechtsbeschwerdegericht nicht begründet.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|