BGH - Urteil vom 14.11.2023
VI ZR 98/23
Normen:
StVG § 19 Abs. 1 S. 1; StVG § 19 Abs. 4 S. 2, 3, 4; BGB § 426 Abs. 1 S. 1 Hs. 2;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2024, 41
MDR 2024, 105
VRA 2024, 19
ASR 2024, 1
r+s 2024, 83
ZAP EN-Nr. 136/2024
ZAP 2024, 162
VRR 2024, 2
DAR 2024, 153
zfs 2024, 134
NJW 2024, 1039
VRR 2024, 15
JA 2024, 421
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 05.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 552 C 884/22
LG Hannover, vom 24.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 17 S 26/22

Hälftiger Gesamtschuldnerausgleich nach einem Verkehrsunfall bzgl. der Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr; Rückwärtsfahren mit einem Anhänger als ein Ziehen

BGH, Urteil vom 14.11.2023 - Aktenzeichen VI ZR 98/23

DRsp Nr. 2024/209

Hälftiger Gesamtschuldnerausgleich nach einem Verkehrsunfall bzgl. der Haftung bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen im Straßenverkehr; Rückwärtsfahren mit einem Anhänger als ein "Ziehen"

Auch das Rückwärtsfahren mit einem Anhänger ist ein "Ziehen" im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 4 StVG.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 24. Februar 2023 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

StVG § 19 Abs. 1 S. 1; StVG § 19 Abs. 4 S. 2, 3, 4; BGB § 426 Abs. 1 S. 1 Hs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte nach einem Verkehrsunfall auf hälftigen Gesamtschuldnerausgleich in Anspruch.

Als ein bei der Klägerin haftpflichtversichertes Fahrzeug mit einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Anhänger im Jahr 2021 rückwärts rangierte, beschädigte dieser ein anderes Fahrzeug. Die Klägerin regulierte die Aufwendungen des Geschädigten in Höhe von 930 Euro.

Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 465 € nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.