BGH - Urteil vom 06.07.1999
VI ZR 170/98
Normen:
BGB § 833 S. 1;
Fundstellen:
DRsp I(146)98a
MDR 1999, 1197
NJW 1999, 3119
VersR 1999, 1291
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig,
LG Braunschweig,

Haftung aufgrund spezifischer Tiergefahr

BGH, Urteil vom 06.07.1999 - Aktenzeichen VI ZR 170/98

DRsp Nr. 1999/7825

Haftung aufgrund spezifischer Tiergefahr

»Eine spezifische Tiergefahr kann für einen Reitunfall auch dann ursächlich geworden sein, wenn der Unfall nicht unmittelbar durch das tierische Verhalten, sondern dadurch herbeigeführt worden ist, daß der Reiter aufgrund einer durch das tierische Verhalten hervorgerufenen und anhaltenden Verunsicherung vom Pferd fällt.«

Normenkette:

BGB § 833 S. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht ihrer Tochter, der Zeugin Gabriele O., Ersatz materieller und immaterieller Schäden aus einem Unfall, den diese im Reitunterricht bei der Reitlehrerin des Beklagten zu 1, der Beklagten zu 2, erlitten hat.

Der Beklagte zu 1 (künftig: Beklagter) stellt nach seinem satzungsmäßigen Zweck seinen Mitgliedern Reitpferde zur Verfügung. Daneben haben Reitschüler und Interessenten gegen ein geringes Entgelt die Möglichkeit, unter Aufsicht das Reiten zu erlernen.

Am 30. Dezember 1991 hatte die Tochter der Klägerin ihre neunte oder zehnte Reitstunde. Sie nahm erstmals an einem Hintereinanderherreiten mit der Stute Biggy teil, nachdem sie zuvor an der Longe bzw. im Einzelunterricht den Wallach Loriot geritten hatte. Auch die Reitlehrerin war ihr bis dahin nicht bekannt. Gegen Ende der Reitstunde fiel die Tochter der Klägerin vom Pferd auf den Boden und zog sich dabei Verletzungen zu.