Haftung bei Begegnungskollision; Beweislast bei Direktklage gegen den Versicherer
BGH, vom 16.09.1986 - Aktenzeichen VI ZR 159/85
DRsp Nr. 1994/4324
Haftung bei Begegnungskollision; Beweislast bei Direktklage gegen den Versicherer
1. Zur Abwägung der Haftungsanteile unter den Beteiligten an einer auf verschiedene Ursachen zurückgehenden Begegnungskollision. 2. Die dem Versicherungsnehmer obliegende Beweislast dafür daß seine von ihm vorgenommene Gefahrerhöhung (hier: Fahren mit mangelhafter Bremsanlage) auf den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang der Versicherungsleistung keinen Einfluß gehabt habe, trägt bei Direktklage nach § 3 Nr. 1 PflVG der Geschädigte.