Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer eines Sonderkraftfahrzeugs zum Transport von Rollstuhlfahrern mit dem amtlichen Kennzeichen ..... Halter dieses Fahrzeugs ist der A.-S.-Bund in K..
Am 03.01.1997 verursachte der beim A.-S.-Bund eingesetzte Zivildienstleistende M. bei einer Sondertransportfahrt schuldhaft einen Verkehrsunfall. Dabei wurde die Rollstuhlfahrerin K.K., deren Rollstuhl auf der Ladefläche des Sonderkraftfahrzeuges ordnungsgemäß befestigt war, schwer verletzt. Sie verstarb am 06.01.1997 an den Folgen des Unfalls. Außerdem wurden ein entgegenkommender Kraftomnibus sowie ein am Straßenrand geparktes Fahrzeug beschädigt.
Die Klägerin regulierte die von den Geschädigten geltend gemachten immateriellen und materiellen Schäden und hat folgende Zahlungen geleistet:
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