Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
I.
Dem Kläger steht wegen der Beschädigung seines Pkw Fiat Abarth Rekord Monza 1000 während des ADAC-500 km-Rennens auf dem Nürburgring vom 7. Juni 1997 ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten (§ 823 BGB) nicht zu.
1.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat und der Senat sich für die vorliegende Entscheidung zu eigen macht, hätte eine Haftung des Beklagten für den eingetretenen Schaden an dem Fahrzeug des Klägers zur Voraussetzung, daß dem Beklagten der Vorwurf (mindestens) grob fahrlässiger Verletzung von Sorgfaltspflichten bei dem in Rede stehenden Überholvorgang eingangs des "Galgenkopfes" zu machen wäre.
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