LG Bielefeld, vom 13.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 383/21
Haftung der beteiligten Fahrzeughalter bei einem Bergeversuch mittels einer Seilwinde in unwegsamem GeländeHöhe des Schmerzensgeldes bei Tibiakopffraktur
OLG Hamm, Urteil vom 07.03.2023 - Aktenzeichen 7 U 130/22
DRsp Nr. 2023/5571
Haftung der beteiligten Fahrzeughalter bei einem Bergeversuch mittels einer Seilwinde in unwegsamem GeländeHöhe des Schmerzensgeldes bei Tibiakopffraktur
1. Ein Fahrzeug, das ohne jede Fortbewegungs- und Transportfunktion nur wie ein Baum oder ein Fels als Anker für Winde und Seil im Rahmen eines Bergevorgangs dient, ist nicht in Betrieb im Sinne des § 7 Abs. 1StVG (in Fortschreibung zum Einsatz als Arbeitsmaschine BGH Urt. v. 21.9.2021 - VI ZR 726/20, r+s 2021, 710 Rn. 7 ff. m. w. N.; OLG Hamm Beschl. v. 18.5.2021 - 9 W 14/21, NJW-RR 2021, 814 = juris Rn. 9 f.).2. Das sich mittels seiner Winde und seiner Motorkraft freiziehende Fahrzeug ist hingegen in Betrieb im Sinne des § 7 Abs. 1StVG, so dass ein Helfer, der die Winde kabelgebunden fernsteuert, beim Betrieb dieses Fahrzeugs, nicht aber des Anker-Fahrzeugs, im Sinne des § 8 Nr. 2 StVG tätig ist.3. Das zuvor im Rahmen eines Bergevorgangs nicht in Betrieb befindliche Anker-Fahrzeug kommt im Sinne des § 7 Abs. 1StVG in Betrieb, wenn es seine Fahrt mittels eigner Motorkraft fortsetzt.4. Ein Unfall in einem Offroad-Park erfolgt nicht außerhalb jeglichen öffentlichen Verkehrsraums (in Anwendung von BGH Urt. v. 11.2.2020 - VI ZR 286/19, zfs 2020, 614 Rn. 19 f.) und wird auch nicht von § 4 Nr. 4 KfzPflVV / A.1.5.2 AKB 2015 erfasst oder könnte auch sonst nicht nach § 4KfzPflVV von der Pflichthaftpflichtversicherung ausgenommen werden.
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