OLG München - Endurteil vom 07.07.2017
10 U 4341/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 30.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 73 O 3421/14

Haftung der gegnerischen Haftpflichtversicherung bei einem gestellten UnfallAnforderungen an den Nachweis eines gestellten Unfalls

OLG München, Endurteil vom 07.07.2017 - Aktenzeichen 10 U 4341/16

DRsp Nr. 2018/843

Haftung der gegnerischen Haftpflichtversicherung bei einem gestellten Unfall Anforderungen an den Nachweis eines gestellten Unfalls

1. Bei einem gestellten Unfall steht dem Kläger der Direktanspruch gem. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG nicht zur Seite. 2. Bei einer Kollision zweier Fahrzeuge beim Einfahren in einen Kreisverkehr ist von einem gestellten Unfall auszugehen, wenn nach dem eingeholten Sachverständigengutachten die Kollisionsgeschwindigkeit lediglich ca. 20 km/h und nicht wie vorgetragen 60 km/h betrugt und die Kollision bei unbehinderten Sichtverhältnissen durch eine normale Betriebsbremsung vor der Haltelinie hätte verhindert werden können. Für einen gestellten Unfall spricht weiterhin, dass es sich bei dem klägerischen Fahrzeug um ein hochwertiges und bei dem von dem Beklagten geführten Fahrzeug um ein Schrottfahrzeug handelt.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) vom 03.11.2016 wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 30.09.2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 13.364,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 17.09.2014 zu bezahlen.

II. III. IV. 2. 3. 4.