LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.11.2016
6 Sa 247/16
Normen:
SGB VII § 104 Abs. 1 S. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 29.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1511/15

Haftung des Arbeitgebers für die Folgen eines Arbeitsunfalls

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 247/16

DRsp Nr. 2017/10150

Haftung des Arbeitgebers für die Folgen eines Arbeitsunfalls

Die Haftung des Arbeitgebers für einen Arbeitsunfall setzt gem. § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII einen "doppelten" Vorsatz voraus, der sich zum einen auf die Verletzungshandlung, zum anderen aber auch auf den Verletzungserfolg beziehen muss. Allein der Verstoß gegen zu Gunsten von Arbeitnehmern bestehende Schutzpflichten indiziert noch keinen Vorsatz bezüglich der Herbeiführung eines Arbeitsunfalls. Vielmehr verbietet es sich, die vorsätzliche Pflichtverletzung mit einer ungewollten Unfallfolge mit einem gewollten Arbeitsunfall oder einer gewollten Berufskrankheit gleich zu setzen.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 29. April 2016 - 4 Ca 1511/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 104 Abs. 1 S. 1; BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen eines Arbeitsunfalls.

Der 1962 geborene Kläger ist seit 1981 als Weinbergsfacharbeiter bei der Beklagten beschäftigt, die ein Weingut mit Anbauflächen an Mosel, Saar und Ruwer betreibt. Zu den Aufgaben des Klägers gehören neben den im Weinberg anfallenden Arbeiten auch Schlosserarbeiten, dh. die Wartung und Reparatur von Maschinen, ua. im Weinberg eingesetzter Kettenraupen.

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