OLG Karlsruhe - Urteil vom 25.05.2009
1 U 261/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 9; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823; BGB § 831; PBefG § 8; PBefG § 22; BOKraft § 2; BOKraft § 3;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 28.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 44/08

Haftung des Busfahrers und des Verkehrsunternehmens bei Schädigung eines Fahrgastes beim Einsteigen durch nachdrängende Fahrgäste

OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.05.2009 - Aktenzeichen 1 U 261/08

DRsp Nr. 2011/10152

Haftung des Busfahrers und des Verkehrsunternehmens bei Schädigung eines Fahrgastes beim Einsteigen durch nachdrängende Fahrgäste

1. Zwar kommt grundsätzlich eine Haftung sowohl des Fahrers (aufgrund Verschuldens) als auch des Verkehrsunternehmens (aus Vertrag, Betriebsgefahr sowie Verschulden) in Betracht, wenn ein Fahrgast beim Einsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel durch nachdrängende Fahrgäste zu Fall kommt; dies insbesondere, sofern wegen einer Großveranstaltung mit einem erheblich gesteigerten Passagieraufkommen zu rechnen war. 2. Es stellt sich jedoch ohne weiteres noch nicht als haftungsbegründendes, sorgfaltspflichtwidriges Verhalten des Fahrers dar, wenn bei erhöhtem Andrang sämtliche Einstiegstüren gleichzeitig geöffnet werden. 3. Eine grundsätzlich gegebene Haftung des Verkehrsunternehmens (nur) aus Betriebsgefahr kann unter Umständen hinter einem ganz überwiegenden Mitverschulden des zusteigenden Fahrgasts zurücktreten, wenn dieser die Situation an der Haltestelle kennt und - etwa wegen etlicher stark alkoholisierter Jugendlicher - selbst als bedrohlich bzw. sogar als "außer Kontrolle" wahrnimmt, sich dessen ungeachtet aber zum Einstieg in das Verkehrsmittel vor die anderen Wartenden in die "erste Reihe" stellt.