Haftung des Gebrauchwagenverkäufers wegen Eigenschaftszusicherung; keine Zusicherung durch eingeschränkte Angaben zur Gesamtfahrleistung sowie durch lediglich anpreisende Äußerungen
LG Saarbrücken, Urteil vom 20.12.2000 - Aktenzeichen 16 O 239/00
DRsp Nr. 2004/1665
Haftung des Gebrauchwagenverkäufers wegen Eigenschaftszusicherung; keine Zusicherung durch eingeschränkte Angaben zur Gesamtfahrleistung sowie durch lediglich anpreisende Äußerungen
Keine Eigenschaftszusicherung im Sinne von § 459 Abs. 2BGB ist in folgenden Aussagen eines Gebrauchtwagenverkäufers zu sehen:1. Angaben über gefahrene Kilometer mit dem Vorbehalt "laut Tacho" (keine Zusicherung einer Gesamtfahrleistung);2. wertende und anpreisende Äußerungen zum technischen Fahrzeugzustand ("hundertprozentig in Schuss"/ "Top-Zustand").