Haftung des Halters eines in einer privaten Tiefgarage bei einem erfolglosen Startversuch explodierten Fahrzeugs
OLG München, Urteil vom 12.10.2009 - Aktenzeichen 17 U 3159/09
DRsp Nr. 2010/15252
Haftung des Halters eines in einer privaten Tiefgarage bei einem erfolglosen Startversuch explodierten Fahrzeugs
Explodiert ein Kraftfahrzeug in einer privaten Tiefgarage bei einem erfolglosen Startversuch, so ist dies dem Betrieb des Fahrzeugs i.S. von § 7 Abs. 1StVG zuzurechnen. Der Halter haftet daher für Schäden, die an einem ordnungsgemäß auf öffentlichem Grund abgestellten Fahrzeug entstanden sind.