OLG München - Urteil vom 12.10.2009
17 U 3159/09
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO §;
Fundstellen:
DAR 2010, 93
NJW-RR 2010, 1183

Haftung des Halters eines in einer privaten Tiefgarage bei einem erfolglosen Startversuch explodierten Fahrzeugs

OLG München, Urteil vom 12.10.2009 - Aktenzeichen 17 U 3159/09

DRsp Nr. 2010/15252

Haftung des Halters eines in einer privaten Tiefgarage bei einem erfolglosen Startversuch explodierten Fahrzeugs

Explodiert ein Kraftfahrzeug in einer privaten Tiefgarage bei einem erfolglosen Startversuch, so ist dies dem Betrieb des Fahrzeugs i.S. von § 7 Abs. 1 StVG zuzurechnen. Der Halter haftet daher für Schäden, die an einem ordnungsgemäß auf öffentlichem Grund abgestellten Fahrzeug entstanden sind.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO §;
Fundstellen
DAR 2010, 93
NJW-RR 2010, 1183