OLG Brandenburg - Urteil vom 18.02.2010
12 U 142/09
Normen:
StVG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 16.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 193/07

Haftung des Halters eines Mähdreschers für Brandschäden

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2010 - Aktenzeichen 12 U 142/09

DRsp Nr. 2010/3661

Haftung des Halters eines Mähdreschers für Brandschäden

Der Halter eines Mähdreschers haftet nicht gem. § 7 Abs. 1 StVG für Brandschäden, die gerade nicht bei der Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr, sondern bei Mähdrescherarbeiten entstanden sind.

Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Juni 2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az.: 4 O 193/07, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1;

Gründe: