OLG Celle - Teilurteil vom 20.01.2016
14 U 128/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 833 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 25.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 398/12

Haftung des Halters eines Pkw wegen Verletzungen des Führers eines durch den Pkw aufgeschreckten Pferdes

OLG Celle, Teilurteil vom 20.01.2016 - Aktenzeichen 14 U 128/13

DRsp Nr. 2016/4495

Haftung des Halters eines Pkw wegen Verletzungen des Führers eines durch den Pkw aufgeschreckten Pferdes

Zur Abwägung von Betriebsgefahr eines PKW gegenüber der von einem geführten Pferd ausgehenden Tiergefahr, wenn keinem der beiden Beteiligten zusätzlich ein Verschulden nachgewiesen werden kann.

1. Der Betrieb eines Pkw ist i.S. von § 7 Abs. 1 StVG ursächlich für eine Panikreaktion eines Pferdes, wenn diese nicht nur durch die bloße Anwesenheit des Pkw oder eine besondere Geräuschempfindlichkeit des Pferdes hervor gerufen worden ist, sondern wenn das Fahrzeug auf das Pferd zugefahren und etwa 10 bis 15 Meter vor ihm abgebogen ist. 2. Dem gegenüber muss sich der Führer des Pferdes, sofern ein Mitverschulden nicht nachgewiesen ist, die von dem Pferd ausgehende Tiergefahr gem. § 833 S. 1 BGB haftungsmindernd zurechnen lassen. 3. Trifft weder den Fahrer des Pkw, noch den Führer des Pferdes ein Verschulden, so ist von hälftiger Schadensteilung auszugehen.