OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.10.2017
14 U 165/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 12; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Fulda, vom 06.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 893/15

Haftung des Halters eines Wohnmobils für Schäden durch einen in einem Kühlschrank ausgebrochenen Brand

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.10.2017 - Aktenzeichen 14 U 165/16

DRsp Nr. 2018/18455

Haftung des Halters eines Wohnmobils für Schäden durch einen in einem Kühlschrank ausgebrochenen Brand

Schäden Dritter durch einen im Kühlschrank eines Wohnmobils während einer kurzen Unterbrechung der Fahrt ausgebrochenen Brand sind "bei dem Betrieb" des Wohnmobils i.S. von § 7 Abs. 1 StVG entstanden, da sie in einem engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang stehen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. September 2016 verkündete Grundurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Fulda wird zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil des Landgerichts vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 12; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten nach dem Brand eines Wohnmobils auf Schadensersatz in Anspruch.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Grundurteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben:

Die Klageforderung sei dem Grunde nach aus § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 VVG - beschränkt auf die Höchstbeträge des § 12 StVG - gerechtfertigt.