OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.01.2017
4 U 38/16
Normen:
BGB § 839a Abs. 1; BGB § 839a Abs. 2; BGB § 839 Abs. 3; BGB § 166 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BauR 2017, 2214
BauR 2017, 926
NJW-RR 2017, 984
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 25.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 97/15

Haftung des im selbständigen Beweisverfahren tätigen Sachverständigen wegen Unrichtigkeit des Gutachtens

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.01.2017 - Aktenzeichen 4 U 38/16

DRsp Nr. 2017/1740

Haftung des im selbständigen Beweisverfahren tätigen Sachverständigen wegen Unrichtigkeit des Gutachtens

Ein in einem selbständigen Beweisverfahren gerichtlich bestellter Sachverständiger haftet dann nicht nach § 839a BGB, wenn sich kein Streitverfahren anschließt, das durch eine gerichtliche Entscheidung abgeschlossen wird, und der Kläger im Beweisverfahren einen Antrag auf Einholung eines Ergänzungsgutachtens nicht weiterverfolgt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 25.01.2016 (5 O 97/15) wird zurückgewiesen.

Das Urteil des Landgerichts Gießen vom 25.01.2016 (5 O 97/15) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird festgesetzt auf 8.112,41 Euro.

Normenkette:

BGB § 839a Abs. 1; BGB § 839a Abs. 2; BGB § 839 Abs. 3; BGB § 166 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.