Auf die Berufung des Klägers vom 27.01.2017 wird das Endurteil des LG München II vom 14.10.2016, Az.:
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 934,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.08.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Die Widerklage wird abgewiesen.
3. II. III. IV. V.
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