OLG Koblenz - Urteil vom 25.11.1993
5 U 1281/92
Normen:
BGB §§ 823 249 ;
Fundstellen:
DAR 1994, 452
DRsp I(123)396b
DRsp I(145)427c
NJW-RR 1995, 90
SP 1994, 366
VRS 88, 169
VersR 1995, 465

Haftung des Kfz-Reparaturbetriebs bei mangelhaften Wartungsarbeiten für einen Voreigentümer

OLG Koblenz, Urteil vom 25.11.1993 - Aktenzeichen 5 U 1281/92

DRsp Nr. 1995/3963

Haftung des Kfz-Reparaturbetriebs bei mangelhaften Wartungsarbeiten für einen Voreigentümer

»Führt ein Kfz-Reparaturbetrieb mangelhafte Wartungsarbeiten für einen Voreigentümer durch (unterlassener Zahnriemenwechsel) und tritt der Schaden am Pkw (Motorschaden) erst nach dem Eigentumswechsel auf, so steht das einem Anspruch des neuen Eigentümers aus Eigentumsverletzung nicht entgegen.«

Normenkette:

BGB §§ 823 249 ;

Gründe zu A

Gründe (Auszug):

"Zur Schadenshöhe muß sich der Kl. die Wertverbesserung anrechnen lassen, die das Kfz durch die Instandsetzung des Motors erhalten hat. Rechtsgrundlage dieses »Abzuges neu für alt« ist nicht § 251 Abs. 2 BGB, sondern § 249 BGB (BGHZ 102, 322, 330). Es handelt sich um eine Vorteilsausgleichung besonderer Art (BGHZ 30, 29, 32 ...), für die die Darlegungs- und Beweislast - anders als bei der herkömmlichen Vorteilsausgleichung ... - nicht beim Schädiger liegt, sondern deren Fehlen der Geschädigte darzutun und nachzuweisen hat. ... Entscheidend ist rechtlich die Wertverbesserung ..., die das Fahrzeug durch den Einbau des grundüberholten Motors erlangt hat."

Gründe zu B

Gründe (Auszug):