Haftung des Kfz-Vertragshändlers aus einer Garantieerklärung des Kfz-Herstellers
KG, Urteil vom 27.10.1995 - Aktenzeichen 7 U 4977/95
DRsp Nr. 1997/6562
Haftung des Kfz-Vertragshändlers aus einer Garantieerklärung des Kfz-Herstellers
»Der Kraftfahrzeugvertragshändler haftet selbst nach Rechtsscheingrundsätzen aus einer vom Fahrzeughersteller erklärten zwölfmonatigen Garantie, wenn er diese mit dem Fahrzeug übergibt und nicht gleichzeitig unmißverständlich den Kunden darauf hinweist, daß seine eigene Gewährleistungshaftung davon abweichen und entsprechend der gesetzlichen Regelung nur sechs Monate betragen soll.«