Die Berufung ist ohne Erfolg: Die Klägerin kann von den Beklagten keinen Ersatz - auch nicht nach einer Quote von 50 % - für ihre Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 25. November 1999 auf der W Straße in Berlin verlangen; das klagabweisende Urteil des Landgerichts ist im Ergebnis richtig.
A. Die Abwägung der Verschuldens- und Verursachungsanteile der Beteiligten führt zu einer Alleinhaftung der Klägerin für die Unfallschäden.
I. Beruht ein Unfall für keinen der Beteiligten auf einem unabwendbaren Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG, bestimmt sich die Haftung nach den Verursachungs- und Verschuldensanteilen der Beteiligten, §§ 17, 18 StVG i.V.m. §§ 823, 254 BGB. Bei der Bildung der Haftungsquote werden allerdings nur bewiesene Umstände berücksichtigt, die sich tatsächlich unfallursächlich ausgewirkt haben.
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