OLG Celle - Urteil vom 13.07.2016
14 U 64/16
Normen:
StVG § 7; BGB § 249; BGB § 254;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 01.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 249/14

Haftung des Schädigers für ein objektiv unbrauchbares Sachverständigengutachten

OLG Celle, Urteil vom 13.07.2016 - Aktenzeichen 14 U 64/16

DRsp Nr. 2016/14323

Haftung des Schädigers für ein objektiv unbrauchbares Sachverständigengutachten

1. Im Einzelfall kann angenommen werden, der Schädiger habe auch dann die Kosten für ein Sachverständigengutachten zu tragen, wenn sich ein Gutachten objektiv als unbrauchbar herausstellt. Das gilt jedoch nicht, wenn der Geschädigte den Gutachter nicht zutreffend informiert, z. B. nicht über Vorschäden unterrichtet. 2. Die Kosten der Einholung eines anschließend im Rechtsstreit eingeholten Sachverständigengutachtens fallen gleichwohl nicht allein dem Geschädigten zur Last. Er hätte die Klage auf Ersatz der Reparaturkosten auch ohne Vorlage eines Privatgutachtens erheben können, sodass auch in diesem Fall die Beauftragung eines Sachverständigen durch das Gericht erforderlich geworden wäre.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01. April 2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.170,00 € zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei ... in H. in Höhe von 334,75 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.