OLG Dresden - Urteil vom 20.12.2000
6 U 1889/00
Normen:
BGB § 823 § 839 ;
Fundstellen:
DAR 2001, 213
DAR 2001, 213
DRsp I(145)580c

Haftung des Trägers der Straßenbaulast wegen zu hoher Bordsteine auf einem Kurzparkplatz

OLG Dresden, Urteil vom 20.12.2000 - Aktenzeichen 6 U 1889/00

DRsp Nr. 2003/16275

Haftung des Trägers der Straßenbaulast wegen zu hoher Bordsteine auf einem Kurzparkplatz

Sind auf einem von einer Gemeinde unterhaltenen Parkplatz die Parkbuchten so angelegt, dass die begrenzenden Bordsteine höher sind als die vom TÜV empfohlene Bodenfreiheit für Fahrzeuge von 11 cm, so haftet der Träger der Straßenbaulast für Schäden an Fahrzeugen wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Normenkette:

BGB § 823 § 839 ;
Fundstellen
DAR 2001, 213
DAR 2001, 213
DRsp I(145)580c