Haftung des Trägers der Straßenbaulast wegen zu hoher Bordsteine auf einem Kurzparkplatz
OLG Dresden, Urteil vom 20.12.2000 - Aktenzeichen 6 U 1889/00
DRsp Nr. 2003/16275
Haftung des Trägers der Straßenbaulast wegen zu hoher Bordsteine auf einem Kurzparkplatz
Sind auf einem von einer Gemeinde unterhaltenen Parkplatz die Parkbuchten so angelegt, dass die begrenzenden Bordsteine höher sind als die vom TÜV empfohlene Bodenfreiheit für Fahrzeuge von 11 cm, so haftet der Träger der Straßenbaulast für Schäden an Fahrzeugen wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.