OLG Brandenburg - Urteil vom 22.12.2015
12 U 20/12
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; ZPO § 286; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 10.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 281/09

Haftung des Unfallverursachers für seelische Folgeschäden eines Unfalls aufgrund neurotischer Fehlverarbeitung oder psychischer Prädisposition des Geschädigten

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.12.2015 - Aktenzeichen 12 U 20/12

DRsp Nr. 2022/17223

Haftung des Unfallverursachers für seelische Folgeschäden eines Unfalls aufgrund neurotischer Fehlverarbeitung oder psychischer Prädisposition des Geschädigten

Auch wenn anhand des objektiven Unfallhergangs nur für eine begrenzte Zeit von dem Vorliegen eines Schmerzsyndroms ausgegangen werden kann, haftet der Unfallschädiger gleichwohl für ein darüber hinausgehendes chronifiziertes Schmerzerleben aufgrund einer Unfallfehlverarbeitung im Sinne einer psychischen Reaktionsbildung.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10. Januar 2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 12 O 281/09, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 13.171,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.086,76 € seit dem 24. September 2009 und aus weiteren 9.085,22 € seit dem 29. September 2011 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner ein Schmerzensgeld von 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. September 2009 zu zahlen.