OLG Karlsruhe - Urteil vom 12.01.2009
1 U 198/08
Normen:
BGB § 254; BGB § 278; BGB § 309 Nr. 7; BGB § 310;
Fundstellen:
MDR 2009, 929
NJW-RR 2009, 1322
NZV 2009, 235
OLGReport-Karlsruhe 2009, 423
VersR 2010, 956
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 17.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 21/08

Haftung des Veranstalters eines Fahrsicherheitstrainings für Betriebsfeuerwehren bei Benutzung eines Löschfahrzeugs durch einen Teilnehmer ohne die erforderliche Fahrerlaubnis

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.2009 - Aktenzeichen 1 U 198/08

DRsp Nr. 2009/10381

Haftung des Veranstalters eines Fahrsicherheitstrainings für Betriebsfeuerwehren bei Benutzung eines Löschfahrzeugs durch einen Teilnehmer ohne die erforderliche Fahrerlaubnis

1. Zur Veranstalterhaftung und dem Mitverschulden eines Teilnehmers an einem Fahrsicherheitstraining, der über die für ein Feuerwehr-Löschfahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis nicht verfügt und dies gegenüber dem Sicherheitstrainer offenbart (hier: 50 %). 2. Die Klausel in einem Formularvertrag über die Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining, "Die Haftung des Veranstalters und der von ihm Beauftragten ist - mit Ausnahme der Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit - ausgeschlossen." ist auch bei vertraglichen Beziehungen zwischen Unternehmern gemäß § 307 BGB unwirksam, da durch sie die Haftung für Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) auch bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen wird.

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 17. Juli 2008 - 23 O 21/08 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 53.173,37 nebst Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 07.02.2008 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.