Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen für Hitzeaufbrechungen auf Betonfahrbahnen von Autobahnen
OLG Hamm, Urteil vom 25.10.1996 - Aktenzeichen 9 U 156/96
DRsp Nr. 1997/6021
Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen für Hitzeaufbrechungen auf Betonfahrbahnen von Autobahnen
Bei Hitzeaufbrechungen auf Betonfahrbahnen von Autobahnen (sog. "blow up") liegt bei hierauf zurückzuführendem Unfall im allgemeinen keine haftungsbegründende Pflichtverletzung des Klägers der Straßenbaulast vor. Hitzeaufbrüche sind weder auf vorwerfbare Konstruktionsmängel zurückzuführen noch kann dem verbleibenden Restrisiko des Auftretens solcher Erscheinungen mit zumutbaren Mitteln begegnet werden.