OLG Hamm - Urteil vom 25.10.1996
9 U 156/96
Normen:
BGB § 839 ; GG Art. 34 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)480c
ZfS 1997, 8

Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen für Hitzeaufbrechungen auf Betonfahrbahnen von Autobahnen

OLG Hamm, Urteil vom 25.10.1996 - Aktenzeichen 9 U 156/96

DRsp Nr. 1997/6021

Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen für Hitzeaufbrechungen auf Betonfahrbahnen von Autobahnen

Bei Hitzeaufbrechungen auf Betonfahrbahnen von Autobahnen (sog. "blow up") liegt bei hierauf zurückzuführendem Unfall im allgemeinen keine haftungsbegründende Pflichtverletzung des Klägers der Straßenbaulast vor. Hitzeaufbrüche sind weder auf vorwerfbare Konstruktionsmängel zurückzuführen noch kann dem verbleibenden Restrisiko des Auftretens solcher Erscheinungen mit zumutbaren Mitteln begegnet werden.

Normenkette:

BGB § 839 ; GG Art. 34 ;
Fundstellen
DRsp I(145)480c
ZfS 1997, 8