OLG Hamm vom 28.04.1997
6 U 171/95
Normen:
StVG § 7 § 17 ; ZPO § 286 § 287 ;
Fundstellen:
DRsp I(145)472d
OLGReport-Hamm 1997, 259
SP 1998, 350
VersR 1998, 734

Haftung des vorausfahrenden Fahrzeugs bei auffälliger Häufung von Auffahrunfällen

OLG Hamm, vom 28.04.1997 - Aktenzeichen 6 U 171/95

DRsp Nr. 1998/18039

Haftung des vorausfahrenden Fahrzeugs bei auffälliger Häufung von Auffahrunfällen

»1. Erleidet ein Kfz-Führer innerhalb von 26 Monaten insgesamt 20 Auffahrunfälle an derselben Einmündung, so kann allein schon die ungewöhnliche Unfallhäufung die Feststellung rechtfertigen, daß ein weiterer Auffahrunfall absichtlich herbeigeführt worden ist.2. Der Kfz-Halter muß sich den Verursachungsbeitrag seines Fahrers nach den Grundsätzen über die Haftungseinheit zurechnen lassen mit der Folge, daß im Rahmen der Haftungsabwägung der Verursachungsanteil des Auffahrenden zurücktritt.«

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ; ZPO § 286 § 287 ;

Hinweise:

Beweisanzeichen für die Manipulation bzw. Vortäuschung eines geltendgemachten Kfz-Unfalls:

Fundstellen
DRsp I(145)472d
OLGReport-Hamm 1997, 259
SP 1998, 350
VersR 1998, 734