OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.03.2017
3 U 56/07
Normen:
BGB § 839a;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 09.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 153/06

Haftung des Wertgutachters im Zwangsversteigerungsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.03.2017 - Aktenzeichen 3 U 56/07

DRsp Nr. 2017/12329

Haftung des Wertgutachters im Zwangsversteigerungsverfahren

1. § 839a BGB findet auch auf Ansprüche des Meistbietenden im Zwangsversteigerungsverfahren gegen den Wertgutachter Anwendung. 2. Der Wertgutachter genügt seinen Sorgfaltspflichten, wenn er Baumängel und Bauschäden soweit aufnimmt, dass sie zerstörungsfrei, d.h. offensichtlich erkennbar sind. Denn ein Wertgutachter darf sich anders als ein speziell mit der Feststellung von Baumängeln beauftragter und diesbezüglich besonders sachkundiger Gutachter für Bauschäden im Allgemeinen mit der Inaugenscheinnahme des Versteigerungsobjekts begnügen und muss erst dann weitere Ermittlungen zu etwaigen Mängeln anstellen, wenn hierzu nach den Umständen des konkreten Falls Anlass besteht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 19. Zivilkammer - v. 09.02.2007 (2/19 O 153/06) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten beider Instanzen sowie die Kosten des Revisionsverfahrens.

Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten aus dem berufungsurteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des nach dem Berufungsurteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.