OLG Karlsruhe - Urteil vom 01.02.2010
1 U 137/09
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254; BGB § 823 Abs. 1; HaftPflG § 2 Abs. 2; HaftPflG § 4; HaftPflG § 6; StVG § 17;
Fundstellen:
NZV 2010, 352
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 02.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 184/08

Haftung einer Gemeinde wegen eines durch einen unterspülten Gullydeckel hervorgerufenen Verkehrsunfalls; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2010 - Aktenzeichen 1 U 137/09

DRsp Nr. 2010/7665

Haftung einer Gemeinde wegen eines durch einen unterspülten Gullydeckel hervorgerufenen Verkehrsunfalls; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

Wird ein Gullydeckel unterspült, angehoben, von einem darüber fahrenden Fahrzeug beschädigt, hoch geschleudert und verletzt den Fahrer eines nachfolgenden Kraftfahrzeugs, so können diesem Ansprüche gegen die Gemeinde als Inhaberin einer Rohrleitungsanlage aus § 2 Abs. 2 i.V.m. § 6 HPflG zustehen.

40000 EUR Schmerzensgeld für einen 23-jährigen Mann, der bei einem Verkehrsunfall schwere Gesichtsschädelfrakturen, insbesondere eine Mittelgesichtsfraktur in Le Fort II-Ebene, eine paramediane Unterkieferfraktur links, den Verlust und die Zerstörung von zwölf Zähnen, Rissquetschwunden im Bereich der Ober- und Unterlippe sowie eine commotio cerebri, die sich in einem Bereich von ca. 12 x 12 cm (Unterkiefer - Augenhöhlenboden) erstreckte, mit einer MdE von 100 % für 544 Tage erlitt.