Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das am 14. September 2016 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az.:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2014 zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 802,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 387,82 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Anschlussberufung und die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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