OLG Brandenburg - Urteil vom 10.01.2019
12 U 225/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 14.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 51/15

Haftung eines Arztes wegen zu später Entfernung eines Gipsverbandes nach Sturzverletzung am EllbogenHöhe des Schmerzensgeldes bei zu langer Ruhigstellung eines Armes

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.01.2019 - Aktenzeichen 12 U 225/16

DRsp Nr. 2019/1479

Haftung eines Arztes wegen zu später Entfernung eines Gipsverbandes nach Sturzverletzung am Ellbogen Höhe des Schmerzensgeldes bei zu langer Ruhigstellung eines Armes

1. Es stellt keinen groben Behandlungsfehler dar, wenn der behandelnde Arzt nach einer Sturzverletzung am Ellbogen den lege artis angelegten Gipsverband etwa drei Wochen zu lang belässt. 2. Die um etwas mehr als drei Wochen zu lange Ruhigstellung des Armes rechtfertigt lediglich ein Schmerzensgeld in Höhe von 800 EUR.

Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das am 14. September 2016 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az.: 11 O 51/15, teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2014 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 802,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 387,82 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Anschlussberufung und die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.