Die Berufung des Klägers ist begründet, soweit der Rechtsstreit im Hinblick auf den Grund des Anspruchs auf Zahlung eines Schmerzensgeldes entscheidungsreif ist; zur Höhe des Schmerzensgeldes ist die Sache bisher ebensowenig wie im Hinblick auf den geltend gemachten Feststellungsanspruch entscheidungsreif. Dagegen ist die Berufung des Klägers unbegründet, soweit er mit der Klage Schadensersatz in Höhe von 13.482 DM fordert; insoweit ist der Rechtsstreit entscheidungsreif.
I. Zum Anspruchsgrund
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