OLG Celle - Urteil vom 14.12.2000
14 U 134/00
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 ; StVG § 3 ; FahrlG § 6 ; FahrschulAusbO § 1 § 3 § 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2001, 115
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 16/00

Haftung eines Fahrlehrers für Schäden eines Fahrschülers

OLG Celle, Urteil vom 14.12.2000 - Aktenzeichen 14 U 134/00

DRsp Nr. 2004/8032

Haftung eines Fahrlehrers für Schäden eines Fahrschülers

Insbesondere bei Schulung eines Zweiradfahrschülers sind strenge Anforderungen an die Erfüllung der Pflichten eines Fahrlehrers zu stellen. Dabei setzt ein praktischer Fahrunterricht im öffentlichen Verkehrsraum voraus, dass der Schüler das Zweiradfahrzeug technisch beherrscht. Bereits aus der Ausbildungsordnung ergibt sich, dass der Fahrschüler sich zunächst mit der Handhabung eines Kraftrades vertraut machen soll und erst nach Schiebeübungen Fahrübungen zulässig sind.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 ; StVG § 3 ; FahrlG § 6 ; FahrschulAusbO § 1 § 3 § 5 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist begründet, soweit der Rechtsstreit im Hinblick auf den Grund des Anspruchs auf Zahlung eines Schmerzensgeldes entscheidungsreif ist; zur Höhe des Schmerzensgeldes ist die Sache bisher ebensowenig wie im Hinblick auf den geltend gemachten Feststellungsanspruch entscheidungsreif. Dagegen ist die Berufung des Klägers unbegründet, soweit er mit der Klage Schadensersatz in Höhe von 13.482 DM fordert; insoweit ist der Rechtsstreit entscheidungsreif.

I. Zum Anspruchsgrund