OLG Köln - Beschluss vom 08.11.2017
5 U 100/17
Normen:
BGB § 839a;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 17.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 213/15

Haftung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen Erstattung eines unrichtigen Gutachtens

OLG Köln, Beschluss vom 08.11.2017 - Aktenzeichen 5 U 100/17

DRsp Nr. 2018/5793

Haftung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen Erstattung eines unrichtigen Gutachtens

Macht der Patient zur Begründung seiner Schadensersatzforderung wegen Fehlern eines medizinischen Gerichtssachverständigen geltend, der Sachverständige habe verkannt, dass die bei dem Patienten erfolgte durch Trennung eines Nerven bei Verwendung einer Lupe hätte vermieden werden können, so ist die Klage abzuweisen, wenn der Sachverständige genau dies in seinem Gutachten ausgeführt hat, jedoch weiter mitgeteilt hat, die Verwendung einer Lukenbrille habe seinerzeit nicht zum ärztlichen Standard gehört.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 17.05.2017 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 17 O 213/15 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Normenkette:

BGB § 839a;

Gründe

I.