Die Berufung ist begründet.
Der Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerin den von ihr erstatteten, dem Versicherungsnehmer (VN) der Klägerin erwachsenen materiellen Unfallschaden wegen seines schuldhaften und unfallursächlichen gewichtigen Fehlverhaltens zu 1/3 zu erstatten (§§ 823, 254 BGB, 37 II Nr. 1 und 2 sowie 17 I StVO).
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