OLG Köln - Urteil vom 13.07.1994
11 U 20/94
Normen:
BGB § 823; BGB § 276; BGB § 847;
Fundstellen:
DRsp I(145)438a-b
MDR 1994, 1097
OLGReport-Köln 1994, 210
VersR 1995, 57
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 23.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 382/93

Haftung eines Squash-Spielers für die Verletzung eines Mitspielers durch einen Trockenschlag

OLG Köln, Urteil vom 13.07.1994 - Aktenzeichen 11 U 20/94

DRsp Nr. 1995/1699

Haftung eines Squash-Spielers für die Verletzung eines Mitspielers durch einen "Trockenschlag"

»Zu der in der Enge eines Squashspielfeldes erforderlichen und auch zu erwartenden Sorgfalt gehört es, vor einer reinen Übungsbewegung - hier Trockenschlag ohne Ball - sicherzustellen, daß der Gegner dadurch nicht überrascht und gefährdet wird. Selbst wenn die "trockene" Wiederholung eines mißlungenen Schlages eine verbreitete Angewohnheit sein sollte, bleibt sie in der Regel ein unvorhergesehenes Ereignis, auf das der Mitspieler sich nicht einzurichten braucht und für das der Ausführende die volle und alleinige Verantwortung trägt (Abgrenzung zu OLG Hamm VersR 85, 290). Im Rahmen der Billigkeitserwägung (§ 847 BGB) ist die grundsätzliche Risikobereitschaft des Squashspielers zu berücksichtigen.«

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23. Dezember 1993 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 382/93 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27. Juli 1993 zu Zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen künftigen materiellen Schaden aus dem Unfall vom 17.5.1992 in A zu ersetzen, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Träger der Sozialversicherungen übergegangen sind.