OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.07.2017
4 U 65/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; VVG § 61 Abs. 1 S. 1;

Haftung eines Versicherungsmaklers wegen fehlerhafter Bestimmung des Versicherungswertes in der Gebäudeversicherung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.07.2017 - Aktenzeichen 4 U 65/16

DRsp Nr. 2022/9195

Haftung eines Versicherungsmaklers wegen fehlerhafter Bestimmung des Versicherungswertes in der Gebäudeversicherung

Tritt der Eigentümer mehrerer Gebäude an einen Versicherungsmakler heran mit dem Auftrag, dass er einen gemeinsamen Vertrag für mehrere Gebäudeteile wünsche, der günstiger als die vorherigen Versicherungen sein solle, so ist die Höhe des Versicherungswertes in die Prüfung einzubeziehen, ohne dass es einer gesonderten Aufforderung bedarf, die Höhe der Versicherungssummen zu überprüfen. Insbesondere darf der Versicherungsmakler sich nicht darauf verlassen, dass die bislang vereinbarten Versicherungssummen zutreffen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 11. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichterin - vom 15.04.2016 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34.603,83 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Berufungsinstanz trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.