OLG Köln - Beschluss vom 09.01.2017
15 W 81/16
Normen:
VVG § 28 Abs. 2 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 18.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 426/15

Haftung für Schäden an einem MietwagenWegfall der vertraglichen Haftungsfreistellung wegen ObliegenheitsverletzungNachweis einer fehlenden Ursächlichkeit bei Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit

OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2017 - Aktenzeichen 15 W 81/16

DRsp Nr. 2020/14424

Haftung für Schäden an einem Mietwagen Wegfall der vertraglichen Haftungsfreistellung wegen Obliegenheitsverletzung Nachweis einer fehlenden Ursächlichkeit bei Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit

Eine fehlende Ursächlichkeit bei Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit ist erwiesen, wenn feststeht, dass dem Versicherer hierdurch keine Feststellungsnachteile erwachsen sind; anderenfalls ist der Versicherungsnehmer beweisfällig und bleibt der Versicherer nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 VVG leistungsfrei.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 18.05.2016 (8 O 426/15) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

VVG § 28 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg.