Die Beklagte und die Zeugin S. waren in der Polsterwarenfabrik T. S. in O. beschäftigt. Sie bildeten für den Weg zu ihrer Arbeitsstelle und zurück eine Fahrgemeinschaft. Die Zeugin S. holte die Beklagte in ihrem Pkw morgens zu Hause ab und brachte sie nach dem Ende der Arbeitszeit wieder zurück. Die Beklagte beteiligte sich an den Kosten der Zeugin S. mit einem Betrag von monatlich 30 DM.
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