BGH - Urteil vom 14.11.1991
III ZR 4/91
Normen:
BGB § 241, § 662 ;
Fundstellen:
BB 1992, 494
BGHR BGB § 662 Rechtsbindungswille 1
DAR 1992, 148
DB 1992, 781
DRsp I(138)627d-e
MDR 1992, 555
NJW 1992, 498
WM 1992, 360
ZfS 1992, 154
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Münster,

Haftung für Unfall auf einer Gefälligkeitsfahrt

BGH, Urteil vom 14.11.1991 - Aktenzeichen III ZR 4/91

DRsp Nr. 1992/482

Haftung für Unfall auf einer Gefälligkeitsfahrt

»Wird eine Arbeitnehmerin, die sich nicht arbeitsfähig fühlt, von ihrer Arbeitskollegin während der Arbeitszeit mit dem Karftfahrzeug nach Hause gebracht, handelt es sich in der Regel um eine Gefälligkeit ohne rechtlichen Bindungswillen der Beteiligten. Dies gilt mangels besonderer Anhaltspunkte auch dann, wenn die betreffende Arbeitskollegin im Rahmen einer sog. Fahrgemeinschaft - gegen eine Unkostenbeteiligung - die andere morgens im Kraftfahrzeug in die gemeinsame Arbeitsstätte mitnimmt und sie nach Dienstende zurückbringt.«

Normenkette:

BGB § 241, § 662 ;

Tatbestand:

Die Beklagte und die Zeugin S. waren in der Polsterwarenfabrik T. S. in O. beschäftigt. Sie bildeten für den Weg zu ihrer Arbeitsstelle und zurück eine Fahrgemeinschaft. Die Zeugin S. holte die Beklagte in ihrem Pkw morgens zu Hause ab und brachte sie nach dem Ende der Arbeitszeit wieder zurück. Die Beklagte beteiligte sich an den Kosten der Zeugin S. mit einem Betrag von monatlich 30 DM.