KG - Beschluss vom 11.08.2010
12 U 179/09
Normen:
BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 513; ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 529; ZPO § 546;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 71/09

Haftung jugendlicher, auf dem Radweg stehender Fußgänger bei Sturz eines Radfahrers

KG, Beschluss vom 11.08.2010 - Aktenzeichen 12 U 179/09

DRsp Nr. 2010/19351

Haftung jugendlicher, auf dem Radweg stehender Fußgänger bei Sturz eines Radfahrers

1. Erkennt ein Radfahrer, dass zwei jugendliche Fußgänger auf dem Radweg stehen und ihm den Rücken zuwenden, und betätigt er unter Beibehaltung seiner Geschwindigkeit von ca. 14 km/h im Abstand von etwa 6 m die Fahrradklingel, so muss er damit rechnen, dass sich die Fußgänger nach rechts in Richtung Gehweg bewegen. 2. Versucht er dennoch, rechts an den Fußgängern vorbeizufahren und vollzieht - um die Kollision zu vermeiden - eine Vollbremsung, so dass er vom Rad stürzt und sich verletzt, kommt eine Mithaftung des Radfahrers gem. § 254 Abs. 1 BGB zu 80 % in Betracht.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 513; ZPO § 522 Abs. 2; ZPO § 529; ZPO § 546;

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:

I. Nach § 513 Absatz 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.