Die Klägerin war gesetzlicher Unfallversicherer für I., der durch einen Arbeitsunfall am 03. Mai 1994 tödlich verunglückte.
Am jenem Tag war der Beklagte zu 1. als Kranführer damit befasst, ein 13 Tonnen schweres Förderband in einer Kiesgrube zu installieren. Der Beklagte zu 1. ist angestellt bei der Beklagten zu 2., die Eigentümerin und Halterin des dabei verwendeten Autokrans ist. Der bei der Klägerin Versicherte, der tödlich verunglückte I., war im Unfallzeitpunkt Mitarbeiter der Firma K.-Förderanlagen. Diese Firma hatte die Beklagte zu 2. mit der Durchführung von Kranarbeiten beauftragt. Dem Auftrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bundesfachgruppe Schwertransporte und Kranarbeiten (BSK) zugrunde. Diese lauten in Ziffer IV 2. Absatz: "Der Auftraggeber darf nach Auftragserteilung ohne unsere Zustimmung dem Personal keine Weisung geben, die von der vereinbarten Art und Weise der Durchführung des Auftrags und seinem vereinbarten Umfang abweichen."
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