OLG Hamm - Urteil vom 22.11.2004
13 U 131/04
Normen:
BGB § 823 ; HaftpflG § 1 ; HaftpflG § 4 ; StVG § 7 ; StVG § 17 ; StVO § 2 Abs. 3 ; StVO § 41 Abs. 3 Ziff. 6 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 817
NZV 2005, 414
OLGReport-Hamm 2005, 155
VRS 108, 193
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 03.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 148/03

Haftungsquote bei Straßenbahnunfall - naturgemäß erhöhte Betriebsgefahr der dann auffahrenden Straßenbahn hinter der verschuldensbedingt erhöhten Betriebsgefahr des PKW

OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2004 - Aktenzeichen 13 U 131/04

DRsp Nr. 2005/5369

Haftungsquote bei Straßenbahnunfall - naturgemäß erhöhte Betriebsgefahr der dann auffahrenden Straßenbahn hinter der verschuldensbedingt erhöhten Betriebsgefahr des PKW

»Fährt ein Kraftfahrer unter Verkennung der vor ihm befindlichen erkennbaren Verkehrssituation (Rückstau vor einer roten Ampel) und trotz einer sichtbar folgenden Straßenbahn in den überdies mit einer - lediglich zur Schaffung einer Abbiegemöglichkeit unterbrochenen - Sperrflächenmarkierung (Zeichen 298) versehenen Gleisbereich auf der linken Fahrspur ein, um das auf der rechten Fahrspur vor ihm befindliche Fahrzeug zu passieren, und zieht er seinen PKW nach Erkennen des Rückstaues auf die rechte Fahrspur zurück, ohne den Gleisbereich vollständig zu räumen, so tritt auch die naturgemäß erhöhte Betriebsgefahr der dann auffahrenden Straßenbahn hinter der verschuldensbedingt erhöhten Betriebsgefahr des PKW ganz zurück. In diesem Fall spricht auch kein Anschein für ein Verschulden des Straßenbahnführers.«

Normenkette:

BGB § 823 ; HaftpflG § 1 ; HaftpflG § 4 ; StVG § 7 ; StVG § 17 ; StVO § 2 Abs. 3 ; StVO § 41 Abs. 3 Ziff. 6 ;

Entscheidungsgründe:

I.