OLG Köln - Urteil vom 12.03.1997
11 U 196/96
Normen:
BGB §§ 280, 287 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1997, 187
VRS 94, 1
VersR 1997, 1238

Haftungsreduzierung für den Mieter nach Art einer Vollksakoversicherung, Haftungsreduzierung, Vollkaskoversicherung, Mietvertrag, Haftung

OLG Köln, Urteil vom 12.03.1997 - Aktenzeichen 11 U 196/96

DRsp Nr. 1997/5290

Haftungsreduzierung für den Mieter nach Art einer Vollksakoversicherung, Haftungsreduzierung, Vollkaskoversicherung, Mietvertrag, Haftung

»Die Klausel "Haftungsreduzierung auf 300,00 DM nach Art einer Vollkaskoversicherung" verpflichtet den Vermieter eines Kraftfahrzeugs nur, den Mieter so zu stellen, als habe er eine Vollkaskoversicherung für ein eigenes Fahrzeug abgeschlossen. Durch diese Klausel wird nicht eine dem Versicherungsvertrag auf fremde Leistung vergleichbare, versicherungsrechtlich gem. §§ 74 ff. VVG zu beurteilende Rechtsbeziehung zwischen den Mietvertragsparteien geschaffen. Für die Erwartung des Mieters, in den Genuß des von ihm übernommenen Versicherungsbeitrags zu kommen und gegenüber dem Vermieter wie ein Vollkaskoversicherter bei Verschlechterung der Sache gestellt zu sein, besteht nur innerhalb der Vertragsdauer Raum.«

Normenkette:

BGB §§ 280, 287 ;

Gründe:

Die in förmlicher Hinsicht unbedenkliche Berufung des Beklagten hat nur in geringem Umfang Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht dem Grunde nach einen Zahlungsanspruch des Klägers aus § 280 BGB bejaht.

Unstreitig ist dem Beklagten die Rückgabe des gemieteten Fahrzeuges unmöglich geworden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er es selbst unterschlagen hat oder ob es ihm gestohlen worden ist. In jedem Fall ist er unstreitig zur Herausgabe nicht in der Lage.