I.
Die Klägerin verlangt Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls von dem Beklagten zu 1) als Fahrer und Halter und der Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs.
Die zum Unfallzeitpunkt 10 1/2 Jahre alte Klägerin wurde als Radfahrerin beim Überqueren der Fahrbahn der W.Straße in S. vom Fahrzeug des Beklagten zu 1) erfasst und erheblich verletzt. Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
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