OLG Oldenburg - Urteil vom 26.02.2004
8 U 229/03
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 § 254 § 823 Abs. 1 § 828 ; PflVG § 3 ; StVG § 7 § 18, StVG § 7 ; StVO § 3 Abs. 2a ;
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 06.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1168/03

Haftungsverteilung bei Anfahren eines 10 1/2 Jahre alten Kindes; Höhe des Schmerzensgeldes bei Beckenfraktur und Verletzung von acht Zähnen

OLG Oldenburg, Urteil vom 26.02.2004 - Aktenzeichen 8 U 229/03

DRsp Nr. 2007/17363

Haftungsverteilung bei Anfahren eines 10 1/2 Jahre alten Kindes; Höhe des Schmerzensgeldes bei Beckenfraktur und Verletzung von acht Zähnen

1. Liegt das weit überwiegende Verschulden beim Führer eines PKW, weil er - wie hier - der ihm durch § 3 Abs. 2a StVO auferlegten äußersten Sorgfaltspflicht nicht nachkommt, muss sich ein 10 1/2-jähriges Mädchen den von ihr begangenen Verkehrsverstoß nicht anspruchsmindernd entgegenhalten lassen.2. 16000 EUR Schmerzensgeld für ein Mädchen aus einem Verkehrsunfall, bei dem sie schwer verletzt wurde (Beckenfraktur, Verletzungen von acht Zähnen, des Handgelenks und des Daumens).Schmerzen im linken Handgelenk sowie bewegungsabhängige Schmerzen aufgrund der Beckenfraktur als Dauerfolgen.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2 § 254 § 823 Abs. 1 § 828 ; PflVG § 3 ; StVG § 7 § 18, StVG § 7 ; StVO § 3 Abs. 2a ;

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls von dem Beklagten zu 1) als Fahrer und Halter und der Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs.

Die zum Unfallzeitpunkt 10 1/2 Jahre alte Klägerin wurde als Radfahrerin beim Überqueren der Fahrbahn der W.Straße in S. vom Fahrzeug des Beklagten zu 1) erfasst und erheblich verletzt. Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.