KG - Beschluss vom 21.01.2010
12 U 29/09
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 1 S. 2; StVO § 3 Abs. 1 S. 3; StVO § 3 Abs. 1 S. 4; StVO § 25 Abs. 3; BGB § 847;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 285/08

Haftungsverteilung bei Anfahren eines auf der Fahrbahn stehen gebliebenen Fußgängers durch einen Pkw; Höhe des Schmerzensgeldes bei Kniegelenkluxation mit Ruptur des hinteren Kreuzbandes und des Innenbandes sowie Schädelhirntrauma ersten Grades

KG, Beschluss vom 21.01.2010 - Aktenzeichen 12 U 29/09

DRsp Nr. 2010/13626

Haftungsverteilung bei Anfahren eines auf der Fahrbahn stehen gebliebenen Fußgängers durch einen Pkw; Höhe des Schmerzensgeldes bei Kniegelenkluxation mit Ruptur des hinteren Kreuzbandes und des Innenbandes sowie Schädelhirntrauma ersten Grades

1. Der Fußgänger hat nach § 25 Abs. 3 StVO sowohl beim Betreten als auch beim Überschreiten der Fahrbahn auf sich nähernde Fahrzeuge zu achten und den fließenden Verkehr nicht zu behindern. Verletzt der Fußgänger diese Sorgfaltspflichten, handelt er regelmäßig grob fahrlässig; die Haftung des Kraftfahrers tritt in diesem Falle nur dann nicht vollständig zurück, wenn ihm ebenfalls eine Sorgfaltspflichtverletzung anzulasten ist, er beispielsweise freie Sicht auf den Fußgänger hatte und - ohne Überschreitung der nach den Verkehrsverhältnissen gebotenen Geschwindigkeit - noch unfallverhütend hätte reagieren können. 2. Wird bei Dunkelheit der dunkel gekleidete Fußgänger, der sorgfaltwidrig auf den Fahrstreifen getreten war, auf dem sich von links ein Pkw näherte, und dort stehen geblieben war, um ein auf der Gegenfahrbahn von rechts kommendes Kfz passieren zu lassen, von dem von links herankommenden Kfz erfasst, dessen Fahrer gegen das Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 Satz 2 bis 4 StVO) verstoßen hat, ist eine Haftungsverteilung 50 : 50 gut vertretbar und nicht zu beanstanden.